Beschluss vom 26.02.2026 -
BVerwG 1 WB 40.25ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB40.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.2026 - 1 WB 40.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:260226B1WB40.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 40.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Hellmann und den ehrenamtlichen Richter Hauptfeldwebel Wilpart am 26. Februar 2026 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die nach seiner Auffassung unterbliebene Entscheidung über ein als "Beschwerde" betiteltes Schreiben aus dem Jahr 2019 an das Bundesministerium der Verteidigung sowie weiterer Beschwerden und verlangt unter anderem die Entscheidung über das Vorliegen von Straftaten.

2 Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des Juni ... Zuletzt wurde er mit Wirkung vom 29. Juni 2017 zum Oberfeldwebel befördert. Zum Zeitpunkt des ersten Schreibens an das Bundesministerium der Verteidigung vom 28. Januar 2019 war er beim ... eingesetzt. Seit 2019 wird er auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt im ... der Bundeswehr verwendet.

3 Im September 2018 bat der Antragsteller seinen Kompaniefeldwebel per E-Mail um Weiterleitung eines beigefügten "Entwurf Beschwerde" an "den Chef". Darin ging es um Auseinandersetzungen mit und seine Behandlung durch Dritte in seiner Einheit sowie den Abschluss seiner Professionalisierung. Hierzu und zu einem weiteren Schreiben des Antragstellers vom 23. Oktober 2018 erging unter dem 19. November 2018 ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Beschwerdebescheid des Staffelchefs, mit dem die Beschwerde teilweise zurückgewiesen wurde, ihr teilweise auch stattgegeben wurde.

4 Mit einem als "Beschwerde" titulierten Schreiben vom 28. Januar 2019, am Folgetag im Bundesministerium der Verteidigung eingegangen, wandte sich der Antragsteller an das Bundesministerium der Verteidigung. Er sei seit März 2018 in seiner Fachgruppe gemobbt und bloßgestellt worden. Er sei seit September 2018 krankgeschrieben, wodurch er nicht an einem Auslandseinsatz habe teilnehmen können. Er habe einen Versetzungsantrag eingereicht. Seine Beschwerde richtet sich gegen alle Personen, die Dienstvergehen und Straftaten begangen hätten. Per E-Mail reichte der Antragsteller zahlreiche Unterlagen, unter anderem den Beschwerdebescheid vom 19. November 2018, ausgedruckte Chat-Verläufe und sonstige Korrespondenz, insbesondere mit Vorgesetzten, nach.

5 Mit Schreiben vom 18. April 2019 teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass es sich zu den Mobbingvorwürfen und der begehrten Versetzung umfassend habe berichten lassen. Hinsichtlich der Versetzung seien weitere Unterlagen bei der Personalführung einzureichen. Von dort sei auch ein Personalentwicklungsgespräch beabsichtigt. Die vom Antragsteller formulierten Mobbingvorwürfe seien an das Kommando Luftwaffe zur Bearbeitung übersandt worden.

6 Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 unter dem Aktenzeichen BMVg P II 1, Az ... teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass der Sachverhalt unter Beteiligung des Kommandos Luftwaffe, des Kommandos Streitkräftebasis, des Kommandos Sanitätsdienst, des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr sowie des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geprüft worden sei.

7 Nach Auswertung aller Vernehmungsprotokolle von Kameraden und Vorgesetzten des Antragstellers sei außer Meinungsverschiedenheiten kein Mobbing zu erkennen. Der damalige Disziplinarvorgesetzte und Staffelchef des Antragstellers habe umgehend nach Bekanntwerden der ersten Beschwerde des Antragstellers im September 2018 die Ermittlungen aufgenommen. Durchführung und Ergebnis seien nach ministerieller Prüfung nicht zu beanstanden. Verfehlungen, insbesondere, dass der Antragsteller in einer Vernehmung unter Druck gesetzt und viel zu lange vernommen worden oder als "Kinderficker" beleidigt worden sei, seien durch die Aussage des Protokollführers nicht bestätigt worden.

8 Die Aushändigung des Beschwerdebescheids an den Antragsteller habe zu einer derart unangemessenen verbalen Entgleisung des Antragstellers geführt, dass dessen Disziplinarvorgesetzter nachvollziehbar beschlossen habe, ihm vorerst das Betreten des Flugplatzes als Schutz- und Fürsorgemaßnahme zu verbieten. Dies habe jedoch für den Antragsteller in der Praxis keine nachteiligen Auswirkungen, da er sich vorher und nachher in einer längeren Krankschreibung befunden habe.

9 Eine verbale Bedrohung des Antragstellers durch einen Hauptfeldwebel in seiner Einheit sei adäquat geahndet worden. Wer einen Stinkefinger-Smiley in welcher Absicht am Spind des Antragstellers angebracht habe, lasse sich nicht mehr aufklären.

10 Die dem Antragsteller 2018 und 2019 ausgehändigten Beschwerdebescheide seien nach Prüfung der Gesamtvorgänge nicht zu beanstanden. Nach ministeriellem Kenntnisstand seien alle bestandskräftig und somit nicht mehr mit Rechtsmitteln anfechtbar. Ein Beschwerdebescheid aus dem Sanitätsbereich vom 10. März 2020 habe wegen der ärztlichen Schweigepflicht nicht vorgelegt werden können.

11 Es seien keine Hinweise zu finden gewesen, dass dem Antragsteller vorgeworfen worden sei, pädophil zu sein. Hinweise auf Einmischung in sein Privatleben hätten sich nicht gefunden.

12 Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne sein Disziplinarvorgesetzter im Jahr 2018 keine Kenntnis von einer getilgten Disziplinarmaßnahme haben. In sämtlichen relevanten Unterlagen finde sich kein entsprechender Hinweis.

13 Ein Hindernis für die Eröffnung einer Beurteilung sei durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mittlerweile beseitigt worden. Aufgrund der truppendienstlichen Zuständigkeit bestehe keine Veranlassung, in das laufende Beurteilungsverfahren einzugreifen.

14 Soweit der Antragsteller mehrere Vorwürfe gegen Offiziere des ... der Bundeswehr, unter anderem der Beschwerdeunterdrückung und der üblen Nachrede erhoben habe, seien alle Ermittlungen nachvollziehbar eingestellt worden.

15 Soweit er gegen ihn behandelnde Ärztinnen und Ärzte Vorwürfe zu vermeintlichen Behandlungsfehlern bzw. fehlerhaften Krankschreibungen vorbringe, könne eine Prüfung nicht erfolgen, da der Antragsteller seine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zurückgezogen habe. Im Wege der Fachaufsicht sei ein Fehlverhalten der Sanitätsoffiziere nicht erkennbar.

16 Probleme bei der Berechnung des Trennungsgelds des Antragstellers hätten vollständig geklärt werden können. Da hierzu keine weiteren Beschwerden bekannt worden seien, werde die Angelegenheit als erledigt betrachtet.

17 Mit E-Mail vom 24. September 2020 an das Bundesministerium der Verteidigung bat der Antragsteller unter dem Betreff "12. Beschwerdeergänzung: BMVg P II 1, Az ..." darum, "meine Beschwerde an Ihr Haus vom Januar 2019 vollumfänglich neu aufzurollen und zu verfolgen". Er sei mit einem anderen, namensgleichen Soldaten verwechselt worden.

18 Mit E-Mail vom 16. November 2020 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er den Schriftverkehr bezüglich seiner Beschwerdeverfahren in seinem eigenen Interesse unmittelbar mit den Dienststellen abwickeln müsse, bei denen die Verfahren anhängig seien. Das Bundesministerium der Verteidigung überwache den rechtskonformen Gang dieser Verfahren mangels Zuständigkeit nicht. Bei Beschwerde- und auch bei Klageverfahren sei immer die nächste Instanz für weitere Beschwerden und Klagen zuständig. Welche dies jeweils sei, werde dem Antragsteller in dem zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens erstellten Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Der Antragsteller wurde gebeten, das Bundesministerium der Verteidigung in diesen Angelegenheiten künftig nicht mehr zu beteiligen.

19 Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 wies das Truppendienstgericht Süd einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Verhalten verschiedener Offiziere seiner früheren und jetzigen Dienststelle als unstatthaft und unzulässig zurück. Ein Antrag auf eine andere Verwendung sei ebenfalls unzulässig. Jedenfalls sei die Ausgangsbeschwerde auch verfristet.

20 Mit E-Mail vom 5. Februar 2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass für die Bearbeitung von Beschwerden und damit gegebenenfalls zusammenhängende disziplinare Ermittlungen bei Sachverhalten in der Zuständigkeit der Disziplinarvorgesetzten im ... allein diese Disziplinarvorgesetzten zuständig seien. Sollten sich gegenüber dem mit der Entscheidung des Truppendienstgerichts vom 26. Januar 2021 abgeschlossenen Beschwerdeverfahren neue Sachverhalte ergeben, die als Beschwerdeanlass gewertet werden könnten, werde der Antragsteller gebeten, Beschwerden an die zuständige Stelle oder seinen nächsten Disziplinarvorgesetzten zu richten. Das Bundesministerium der Verteidigung sei nicht befugt, gegenüber Disziplinarvorgesetzten die (Wieder-)Aufnahme von disziplinaren Ermittlungen anzuweisen.

21 Mit Schreiben vom 25. August 2022 beschwerte sich der Antragsteller bei der Bundesministerin der Verteidigung gegen zwei im Bundesministerium der Verteidigung tätige Soldaten. Diese hätten seine letzten Beschwerden unterdrückt. Die ordnungsgemäße Bearbeitung seiner Beschwerde vom Januar 2019 und deren notwendige Ergänzungen könne er zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilen. Er bat darum, die Summe der jahrelangen Vergehen und Straftaten gegen ihn und auch gegenüber seiner Familie durch die Bundeswehr zu bewerten, abzuurteilen und in Form von Schadensersatz abzuschließen.

22 Mit Bescheiden vom 5. Oktober 2023 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Es handele sich um eine Kameradenbeschwerde. Anzeichen für eine Beschwerdeunterdrückung lägen nicht vor. Da die Kameradenbeschwerde vom Anwendungsbereich des § 17 WBO ausdrücklich ausgenommen sei, könne der Bescheid nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.

23 In einer unter anderem an den Bundesminister der Verteidigung, den Generalinspekteur und die Wehrbeauftragte adressierten und mit "+++Dienstaufsichtsbeschwerde, Beschwerde, Meldungen Eingabe+++" betitelten und später postalisch übermittelten E-Mail vom 17. Oktober 2023 "meldete" der Antragsteller "die mangelnde sowie nicht tiefgründige Bearbeitung meiner Beschwerde an Frau Dr. von der Leyen durch das BMVg TIe" und bat um Abhilfe. Seine Beschwerde werde nun seit knapp fünf Jahren schadhaft hingehalten.
Im weiteren Verlauf beschwerte sich der Antragsteller gegen zahlreiche Soldaten und zivile Bedienstete bzw. erhob Dienstaufsichtsbeschwerden, auch gegen "die Bw und BMVg" bzw. den Bundesminister der Verteidigung. Auch seine Beurteilungen monierte er und verwies hierzu auf eine Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd. Im März 2024 bat er erneut um Bekanntgabe, wann seine Beschwerde aus Januar 2019 abgeschlossen sein könne. Immer wieder bat er allgemein um "rückwirkende Rehabilitierung" und "Bearbeitung meiner ministeriellen Beschwerden, Meldungen sowie Eingaben und der Prüfung, ob Straftaten begangen wurden". Er verlangte u. a. "Schadensersatz, Rehabilitierung (BS + Offz), Rentenanpassung ab 2008 durchgängig (Differenzzahlung zum zivilen Berufsleben 2011 - 2015), Anerkennung der ebenfalls verwehrten Dienstzeit 2011 - 2015 sowie Schmerzensgeld".

24 Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 29. Juli 2021 zurück, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen eine Entlassungsverfügung vom 19. Januar 2021 angeordnet hatte. Es fehle für die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit des Antragstellers an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage. Mit Bescheid vom 13. März 2024 wurde die Entlassungsverfügung aufgehoben.

25 Im weiteren Verlauf trug der Antragsteller unter anderem gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung vor, dass ihm die abschließende Bearbeitung seines Versetzungsantrags aus Januar 2019 mit der Maßgabe eines Dienstpostens im ... der Bundeswehr anhaltend verwehrt werde. Er monierte, dass das Verteilen einzelner seiner Beschwerdeergänzungen an dem Bundesministerium der Verteidigung unterstellte Bereiche nicht seinen Vorstellungen einer Beschwerdebearbeitung entspreche. Er habe seine Beschwerde an Frau Dr. von der Leyen bewusst als ministerielle Beschwerde gewählt. Dass er sich anschließend selbst mit dem unterstellten Bereich "zoffen" müsse, sei schlecht. Es handele sich seit Januar 2019 bezüglich seiner Beschwerdeschreiben um eine "fortlaufende ministerielle Beschwerde". Es sei "eine rechtskonforme Beschwerdebearbeitung von Beginn an, ab Januar 2019 neu zu beginnen". Sämtliche seiner Schreiben bezögen sich auf die Akte BMVg P II 1, Az ... aus 2019 und stellten keine stets davon losgelösten Beschwerden dar. Mit "ministerielle Beschwerden" meine er seine Beschwerde aus Januar 2019, welche immer noch nicht abgeschlossen worden sei und durch die aktuellen Sachverhalte weiter genährt werde.

26 Den Angaben des Antragstellers und den Akten lässt sich entnehmen, dass Zwischenbescheide und Beschwerdebescheide durch verschiedene Stellen, unter anderem den Generalinspekteur, ergingen und dass das Bundesministerium der Verteidigung Beschwerden des Antragstellers an die zuständigen Stellen weiterleitete. Die Beschwerde gegen verschiedene Beurteilungen führte zu deren Aufhebung durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Auch scheint der Antragsteller weitere Verfahren beim Truppendienstgericht Süd anhängig gemacht zu haben.

27 Im November 2024 beschwerte sich der Antragsteller unter Angabe des Aktenzeichens BMVg P II 1, Az ... beim Bundesministerium der Verteidigung gegen das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Da er seine "ministeriellen Beschwerden parallel als truppendienstliche Beschwerden fristgerecht einreichen" müsse, beschwere er sich dort auch direkt und fordere "Laufbahnkorrektur, Rehabilitierung, Schadensersatz sowie die angedachte Verwendung im ...". Dazu seien alle seine Schreiben, an denen der Empfänger beteiligt worden sei, einzubeziehen. Die unterschriebenen Schreiben lägen beim Bundesministerium der Verteidigung unter dem Aktenzeichen BMVg P II 1, ... Auch weitere Schreiben unterschiedlichsten Inhalts ordnete er insbesondere in jüngerer Zeit diesem Aktenzeichen zu.

28 Ebenfalls im November 2024 wurde eine militärärztliche Untersuchung des Antragstellers auf Verwendungsfähigkeit angeordnet. Diese ist Gegenstand des Beschlusses im Verfahren 1 WB 50.25 vom heutigen Tage.

29 Am 10. März 2025 wies das Truppendienstgericht Süd mit Beschluss einen Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 12. Oktober 2024 zurück. Der Antragsteller habe mit Schreiben aus April 2024 insbesondere eine schnellstmögliche Rehabilitierung seiner Person gefordert und um Bearbeitung seiner Beschwerden, Meldungen sowie Eingaben gebeten bzw. darüber hinaus ein gegen ihn gerichtetes systematisches, anhaltendes Mobbing angezeigt. Ein konkreter Antragsgegenstand sei auf Basis des Inhalts der Erstbeschwerden nicht bestimmbar. Zudem seien die Ausgangsbeschwerden zumindest innerhalb der Beschwerdefrist nicht schriftlich eingelegt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

30 Am 4. Februar 2025 stellte der Antragsteller unter der Überschrift "Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zum Az: BMVg P II 1, Az ..." unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 28. April 2025 dem Senat vorgelegt.

31 Er stelle einen Antrag zur gerichtlichen Entscheidung über Herrn Verteidigungsminister Pistorius, seine Staatssekretäre, seine Generalsinspekteure sowie "gegen Personen gem. Betreff". Seit Januar 2019 sei seine Beschwerde an Frau Dr. von der Leyen nicht rechtskonform bearbeitet, "keine rechtmäßige Entscheidung/'Beschluss'" getroffen worden. Zum Betreff "Az.: BMVg P II 1, Az ..." sei bereits 2020 weitere Beschwerde eingereicht worden, die unterdrückt worden sei. Sein Antrag auf Schadlosstellung sowie Laufbahnkorrektur ab 2007 werde bis heute ignoriert und nicht rechtmäßig bearbeitet. Er bitte um gerichtliche Entscheidung und Benennung der exakten Verstöße.

32 Der Antragsteller hat keinen ausdrücklichen Sachantrag gestellt.

33 Das Bundesministerium der Verteidigung ist der Auffassung, dass es an einem konkreten Antragsgegenstand sowie am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehle. Der Antragsbegründung lasse sich bereits nicht entnehmen, wogegen sich der Antragsteller richte bzw. was er begehre.

34 Es werde weder eine konkrete Maßnahme noch eine Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO angegriffen. Die Beschwerde aus dem Jahr 2019 sei mit Antworten vom 18. April 2019 und vom 4. Mai 2020 abschließend beantwortet worden. Soweit er auf Dienstaufsichtsbeschwerden, Eingaben oder Meldungen Bezug nehme, so handele es sich dabei nicht um förmliche Rechtsbehelfe nach der WBO. Soweit der Antragsteller förmliche Beschwerden oder weitere Beschwerden eingelegt habe, so seien diese an die dafür zuständigen Stellen weitergeleitet worden und dort bearbeitet worden.

35 Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller vorgetragen, dass "sämtliche Beschwerdeschreiben nach dem 28. Januar 2019 (eigentliche streitgegenständliche Beschwerde, [...]) an das BMVg [...] als Beschwerdeergänzungen in Form von Anlagen dazu (so hatte ich mich bereits mehrfach in den letzten Jahren gegenüber dem BMVg geäußert) [gelten], weil alles aufeinander aufbaut". Hinsichtlich eines Beschwerdebescheids vom 11. April 2025 beantrage er gerichtliche Entscheidung. Außerdem beschwere er sich gegen Herrn Oberst ... Er wünsche sich für verschiedene Personen mehrjährige Gefängnisstrafen. Bei 647 Beschwerdeschreiben könne nicht von einem Versehen/Bürofehler ausgegangen werden. Unter dem Betreff "BVerwG 1 WB 40.25 - Gerichtliche Entscheidung zum Az: BMVg P II 1, Az ... [...]" gab er an, dass Strafverfolgung seit 2019 das Ziel seiner Beschwerdeführung sei. Er reiche "gegen den Mitarbeiter des BND und Uniformträger Bw ... Beschwerde/Kameradenbeschwerde" ein. Dies tue er auch im Hinblick auf weitere Personen. Er bitte um eine korrekte Festlegung sowie Ausschöpfung der Rechtsprechung über die begangenen Delikte und erstatte Strafanzeige bezüglich eines Datenschutzverstoßes. Er benenne den in seinem Fall entstandenen Schaden mit mindestens 50 000 €. Mit seiner Leistung sowie geistigen Reife könne er General werden. In den Jahren 2022 und 2023 habe er Anträge auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gestellt, die bislang nicht beschieden seien. Seine Rehabilitierung solle zum Truppendienstoffizier, Berufsoffizier sowie zum Dienstgrad Oberstleutnant führen.

36 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

37 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

38 1. Soweit der Antragsteller die Untätigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung im Hinblick auf sein mit "Beschwerde" überschriebenes Schreiben vom 28. Januar 2019 rügt, ist der Antrag unzulässig.

39 a) Der Antrag ist verfristet, weil der Antragsteller nicht innerhalb eines Jahres das Bundesverwaltungsgericht angerufen hat.

40 Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO die §§ 17 bis 20 WBO entsprechend. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO kann der Antrag auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist. Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 WBO ist nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. Die Vorschrift setzt für Fälle, in denen die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht in Lauf kommt, weil über die weitere Beschwerde nicht entschieden wird oder die Rechtsmittelbelehrung unterlassen oder falsch gegeben wird, eine Ausschlussfrist. Auch in diesen Fällen soll der Antrag nicht auf unbegrenzte Zeit zulässig sein und damit eine Angelegenheit auf unabsehbare Dauer in der Schwebe bleiben (BT-Drs. 2/2359 S. 14). Sie gilt auch für die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 WB 10.77 - BVerwGE 63, 84 <84 f.>).

41 Da der Antragsteller eine (behauptete) Untätigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung selbst rügt, konnte er nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen, nachdem über seine Beschwerde nicht binnen Monatsfrist entschieden worden war (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2025 - 1 WB 63.24 - juris Rn. 21). In diesen Fällen führt die Verweisung in § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO dazu, dass § 17 Abs. 5 WBO mit dem Inhalt anzuwenden ist, dass nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der Beschwerde beim Bundesministerium der Verteidigung die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen ist. Das ist hier der Fall.

42 Die Beschwerde des Antragstellers ist am 29. Januar 2019 im Bundesministerium der Verteidigung eingegangen. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist beim Bundesverwaltungsgericht am 4. Februar 2025 eingegangen. Damit hat der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar nach Ablauf der Monatsfrist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO), aber nicht vor Ablauf eines Jahres gestellt.

43 Für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 5 Satz 2 und § 7 WBO ist weder etwas vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

44 b) Darüber hinaus liegt die gerügte Untätigkeit nicht vor.

45 Das Bundesministerium der Verteidigung hat das Schreiben des Antragstellers zum einen als förmliche Beschwerde angesehen und dem Kommando Luftwaffe übermittelt. Am 9. August 2019 erging ein Beschwerdebescheid des Kommandeurs des ... zu dem "als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 28.01.2019, eingegangen im Büro der Bundesministerin der Verteidigung am 29.01.2019". Außerdem erging von dort aus am selben Tag ein Bescheid über die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschwerdebescheid des Staffelchefs des Antragstellers vom 9. November 2018, der ebenfalls die Mobbingvorwürfe des Antragstellers behandelte. Beide Bescheide sind nach unbestrittener Aussage des Bundesministeriums der Verteidigung bestandskräftig.

46 Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Verteidigung umfangreiche dienstaufsichtliche Ermittlungen angestellt und dem Antragsteller deren Ergebnisse umfassend erläutert. Damit hat es dem insoweit bestehenden Bearbeitungsanspruch des Antragstellers aus Art. 17 GG (dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 46.24 - NVwZ-RR 2025, 715 Rn. 23) Genüge getan.

47 2. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er sich "u. a. mit einer einfachen Beschwerde gegen Herrn Pistorius" beschwert habe und er hierzu gegen Herrn Pistorius ebenfalls die weitere Beschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht richte, dass sein "Antrag auf Schadlosstellung sowie Laufbahnkorrektur ab 2007", den er 2024 "an Herrn Pistorius und seinen Führungszirkel" eingereicht habe, bis heute ignoriert und nicht rechtmäßig bearbeitet werde, sowie dass ihm aktuell "von Herrn Pistorius und seinen gestärkten Schergen im ... eine adäquate Tätigkeit/Verwendung im November 2024 genommen" worden sei, liegt darin bereits kein hinreichend bestimmter bzw. bestimmbarer Sachantrag, der die auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollierenden Maßnahmen bzw. Unterlassungen konkretisiert (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 23.07 - NZWehrr 2009, 26 <27>; Bachmann, in: Fürst u. a., GKÖD Bd. I Teil 5b, Stand Mai 2025, Yo § 17 Rn. 31).

48 Der allgemeine Verweis auf nicht näher datierte Beschwerden bzw. Anträge genügt diesem Konkretisierungserfordernis nicht. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus dem Verwaltungsvorgang diejenigen einzelnen Maßnahmen "herauszusuchen", die gemäß dem mutmaßlichen Willen des Antragstellers zum Gegenstand eines zulässigen Antrags gemacht werden könnten (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2008 - 1 WB 23.07 - NZWehrr 2009, 26 <27>). Eine eigene Aufklärungspflicht trifft das Gericht nicht, weil es hier um den die Zulässigkeit eines Antrags begründenden Sachverhalt geht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1978 - 1 WB 141.76 - BVerwGE 63, 176 <178 f.>; Bachmann, in: Fürst u. a., GKÖD Bd. I Teil 5b, Stand Mai 2025, Yo § 17 Rn. 33). Die dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beigefügte E-Mail vom 26. September 2024 scheint im Übrigen keinen konkreten Bezug zu den innerhalb des Antrags genannten Beschwerden zu haben und soll von ihrem Empfänger "erst einmal als Information/Meldung" verstanden werden.

49 3. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren weitere Begehren - etwa Schadensersatz in Höhe von 50 000 € – geltend gemacht hat, liegt auch insoweit kein zulässiger Antrag vor. Der Gegenstand des hiesigen Verfahrens wird abschließend durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bestimmt und kann im gerichtlichen Verfahren nicht geändert oder erweitert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 46.24 - NVwZ-RR 2025, 715 Rn. 21).

50 4. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg gegen die Art und Weise der Bearbeitung seiner Beschwerden wenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 12.15 - NZWehrr 2015, 257 <258> m. w. N.) stellt die Art und Weise der Verfahrensbehandlung für sich genommen keinen statthaften Beschwerdegegenstand dar. Rechtsschutz wird allein gegen die dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i. V. m. §§ 22, 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) gewährt; nur im Rahmen der Anfechtung einer Maßnahme kann auch eine Überprüfung auf eventuelle Verfahrensfehler erfolgen. Dies folgt auch aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit dem gegen die jeweilige Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 23.20 - juris Rn. 21).

51 5. Mangels Antragsbefugnis unzulässig und mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Antragstellers unbegründet ist der Antrag, soweit er auf dienstaufsichtliches oder disziplinarrechtliches Tätigwerden gerichtet ist und strafrechtliche Ermittlungen erreichen will.

52 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfolgt die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse. Das Ergebnis oder die Durchführung einer dienstaufsichtlichen Prüfung ist grundsätzlich einer wehrdienstgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Die Dienstaufsicht obliegt dem zuständigen Vorgesetzten nicht gegenüber dem Untergebenen und dient damit nicht der Wahrung der individuellen Rechte eines Soldaten im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Der einzelne Soldat hat deshalb auch keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht getroffen werden oder dass eine dienstaufsichtliche Prüfung eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 1 WB 75.19 - juris Rn. 26 m. w. N.).

53 Ein Soldat hat auch aus § 13 Abs. 2 Satz 1 WBO im Übrigen keinen Anspruch auf disziplinares Tätigwerden (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 63.09 - NZWehrr 2010, 210 <210 f.> und vom 23. Mai 2019 - 1 WB 8.19 - juris Rn. 18). Disziplinare Ermittlungen finden allein im öffentlichen Interesse statt und es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu bestimmen, ob und wie wegen eines Dienstvergehens einzuschreiten ist (§ 15 Abs. 2 Halbs. 1 WDO). Ebenso wenig hat er in einem Rechtsstreit mit dem Dienstherrn durchsetzbaren Anspruch auf Strafverfolgung von Vorgesetzten wegen deren Verhalten bei der Behandlung von Beschwerden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2025 - 1 WB 46.24 - NVwZ-RR 2025, 715 Rn. 30 f.).

54 6. Soweit der Antragsteller das Verhalten von ihm nicht vorgesetzten Kameraden zum Gegenstand seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht hat, gilt, dass Kameradenbeschwerden (außerhalb des Vorgesetztenverhältnisses) von der gerichtlichen Überprüfung ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 1 WB 23.07 - NZWehrr 2009, 26 <27> und vom 26. Oktober 2023 - 1 WRB 1.22 - BVerwGE 180, 373 Rn. 39).

55 7. Da der Antrag insgesamt bereits unzulässig ist, ist der mögliche Beweisantrag des Antragstellers, Rechtsanwalt ... als Zeugen zu vernehmen, jedenfalls unerheblich.

56 8. Soweit der Antragsteller gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung Schadlosstellung und sonstige nicht in die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte fallende Begehren geltend gemacht hat, kommt eine Verweisung an andere Gerichte nicht in Betracht. Jene Begehren sind von vornherein nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens geworden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1979 - 1 WB 106.77 - BVerwGE 63, 192 <193 f.>; Dau/Scheuren, WBO, 8. Aufl. 2024, § 1 Rn. 211).